Verhinderungspflege (39 SGB XI)
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens 6 Monate in eine Pflegestufe eingestuft ist.
Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.510 € im Kalenderjahr.
Auch ein Abruf zur stundenweisen Leistungserbringung ist möglich:
Nehmen Sie die stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.510 €. Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.
Wir bieten Ihnen die Betreuung, Beaufsichtigung, die Erbringung individueller Hilfen für die Zeit Ihrer Abwesenheit an. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen, Termine wahrzunehmen oder einfach einmal Zeit für sich selbst zu haben. Die Verhinderungspflege wird auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt.
Sprechen Sie uns an! Wir unterbreiten Ihnen ein passendes Angebot und helfen bei der Antragstellung.
Zusätzliche Betreuungsleistung gem. § 45b SGB XI
Die Pflegekasse erstattet Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die ihnen entstandenen Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu gesetzlichen Höchstbeträgen. Seit 01.07.2008 haben Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von bis zu 100 € monatlich, Versicherte mit in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz in Höhe von bis 200 € monatlich. Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Ab dem 01.07.2008 haben auch Pflegeversicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufe 0 einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen.
Dieses Angebot erstreckt sich auf spezielle Hilfen der allgemeinen Anleitung und Beaufsichtigung mit den zentralen Inhalten der sozialen Betreuung bzw. tagesstrukturierender Maßnahmen durch hierfür zugelassene Pflegedienste, wie die Diakoniestationen. Ausgeschlossen sind von vornherein Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen und ergänzt bei Pflegebedürftigen die ambulanten Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung)sowie die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages- / Nachtpflege, Kurzzeitpflege).
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter.
Sprechen Sie uns an! Wir unterbreiten Ihnen ein passendes Angebot und helfen bei der Antragstellung.



